§ 15 Abs 4 lit g BAG:
Ein vorzeitiger Austritt eines Lehrlings ohne Vorliegen eines gesetzlichen Austrittsgrundes ist unwirksam.
Für den Austrittsgrund "Aufgabe des Lehrberufes" genügt die schriftliche Erklärung des Lehrlings gegenüber dem Lehrberechtigten, dass er seinen Lehrberuf aufgibt. Diese Absicht muss aber tatsächlich bestehen.