§ 1 Abs 3 iVm § 2 UWG:
Für den lauterkeitsrechtlichen Irreführungstatbestand ist maßgebend, wie ein durchschnittlich informierter und verständiger Interessent für das Produkt, der eine dem Erwerb solcher Produkte angemessene Aufmerksamkeit aufwendet, die strittige Ankündigung versteht, ob dieses Verständnis den Tatsachen entspricht, und ob eine nach diesem Kriterium unrichtige