vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Offenlegung des Jahresabschlusses nach Zustellung des Strafbeschlusses

RechtsprechungUnternehmensrechtwbl 2009/138wbl 2009, 307 Heft 6 v. 1.6.2009

§§ 277, 283 Abs 4 UGB:

Eine Aufhebung der Zwangsstrafe nach § 283 UGB kommt auch dann nicht in Betracht, wenn die Offenlegung des Jahresabschlusses noch vor Zustellung des Strafbeschlusses veranlasst, aber der Jahresabschluss noch nicht beim Firmenbuchgericht eingelangt ist.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!