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Kiesabbau und UVP-Pflichtigkeit

RechtsprechungÖffentliches Wirtschaftsrechtwbl 2009/46wbl 2009, 104 Heft 2 v. 1.2.2009

§ 3 Abs 1-7 UVP-G 2000

§§ 2, 6 Stmk NaturschutzG iVm VO Stmk Landesregierung über die Erklärung von Gebieten der Murau zum Landschaftsschutzgebiet, LGBl 1981/88:

Das wesentliche Ziel des UVP-G 2000 in Umsetzung der RL 85/337/EWG idF RL 97/11 EG ist es, dass die Genehmigung von Projekten mit erheblichen Umweltauswirkungen erst nach Durchführung einer UVP erfolgen darf. Bei Erreichung bestimmter Schwellenwerte dürfen Vorhaben daher nicht nach dem MaterienG und deren Verfahren behandelt werden, sondern ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen. Das Vorhaben liegt im Landschaftsschutzgebiet Nr 36 (Murauen - Mureck - Bad Radkersburg - Klöch). Es handelt sich um ein besonderes Schutzgebiet der Kategorie A des Anh 2 UVP-G 2000. Gem VO der Stmk Landesregierung, LGBl 1981/88, hat das Landschaftsschutzgebiet Nr 36 den "Zweck der Erhaltung seiner besonderen landschaftlichen Schönheit und Eigenart seiner seltenen Charakteristik und seines Erholungswertes". Das Abbaugebiet selbst grenzt im Süden unmittelbar an das Natura-2000-Gebiet an "Steirische Grenzmur mit Gamlitzbach und Gnasbach" (Europaschutzgebiet Nr 15) AT 2213000. Es besteht eine Querung des Natura-2000 Gebiets auf etwa 1000 m, hinzu kommt der Verlauf des Transportwegs auf ca 1120 m an der Grenze des Natura-2000-Gebiets. Der Schwellenwert für Vorhaben, die in einem besonderen Schutzgebiet der Kategorie A des Anh 2 UVP-G 2000 liegen, beträgt laut Anh 1 Spalte 3 Z 25 lit c 10 ha. Das gegenständliche Vorhaben hat einen Flächenbedarf von nur 6,8 ha. Allerdings sind gem § 3 Abs 2 UVP-G 2000 Gegenstand der UVP-Prüfung auch Vorhaben des Anh 1, die die dort festgelegten Schwellenwerte nicht erreichen oder Kriterien nicht erfüllen, wenn sie mit anderen Vorhaben in einem räumlichen Zusammenhang stehen und mit diesen gemeinsam den jeweiligen Schwellenwert erreichen oder das Kriterium erfüllen und aufgrund einer Einzelfallprüfung mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist. Gemeinsam mit den angeführten gleichartigen (im Landschaftsschutzgebiet Nr 36 gelegenen) Vorhaben im Nahbereich - ein räumlicher Zusammenhang iSd § 3 Abs 2 leg cit ist also gegeben - ergibt sich ein Schwellenwert, der ein Vielfaches des maßgeblichen Schwellenwertes der Z 25 lit c Anh 1 in einem schutzwürdigen Gebiet beträgt.

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