§ 581 ZPO
§ 914 ABGB:
Ist eine Schiedsvereinbarung in einem Vertrag auf "alle Streitigkeiten aus dieser Vereinbarung" beschränkt, so erfasst sie nicht außervertragliche Ansprüche auf rein wettbewerbs- und lauterkeitsrechtlicher Ebene, die mit Ansprüchen aus dem Vertrag zwar noch in einem weiten, funktionell indes nur noch illustrativen Sinnzusammenhang stehen. Ein bloß illustrativer Sinnzusammenhang von Ansprüchen aus dem Vertrag mit außervertraglichen Ansprüchen ist somit nicht mehr als einheitlicher Lebensvorgang zu beurteilen, innerhalb dessen eine auf Ansprüche aus dem Vertrag beschränkte Schiedsvereinbarung auch rein außervertragliche Ansprüche erfassen könnte.