§ 82 lit b GewO 1859
§ 5 EFZG:
Dauernde Arbeitsunfähigkeit berechtigt den Arbeitgeber zur Entlassung. Auf ein Verschulden des Arbeit-
§ 82 lit b GewO 1859
§ 5 EFZG:
Dauernde Arbeitsunfähigkeit berechtigt den Arbeitgeber zur Entlassung. Auf ein Verschulden des Arbeit-