§§ 6, 7, 914, 915 ABGB; §§ 8, 9 BPG:
Normative Bestimmungen in Betriebsvereinbarungen sind nach den Auslegungsregeln für Gesetze auszulegen.
Vor Inkrafttreten des BPG erteilte Leistungszusagen von Betriebspensionen können Widerrufsvorbehalte auch für Leistungen enthalten, die auf Anwartschaften beruhen, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erworben wurden.