§§ 8, 9, 10, 17 PatG:
Vereinbarungen über eine pauschale Vergütung einer Diensterfindung können auch während eines aufrechten Arbeitsverhältnisses rechtswirksam getroffen werden. Der Gefahr einer Benachteiligung des Dienstnehmers kann mit der rückwirkenden Anpassung der Vergütung gem § 10 PatG begegnet werden. Ein Verzicht des Dienstnehmers auf diesen Anspruch ist unwirksam.