§ 2/3-7 sowie 5. und 6. Erwägungsgrund der RL 96/34/EG des Rates vom 3. Juni 1996 zu der von UNICE, CEEP und EGB geschlossenen Rahmenvereinbarung über Elternurlaub idF der RL 97/75/EG des Rates vom 15. Dezember 1997:
EuGH 22. 10. 2009, Rs C-116/08 (Christel Meerts/Proost NV)
Die Kl war infolge eines Elternurlaubs, der vom 18. November 2002 bis zum 17. Mai 2003 dauern sollte, nur mehr halbzeitbeschäftigt. Am 8. Mai 2003 wurde dieses Arbeitsverhältnis mit sofortiger Wirkung gekündigt, wobei ihr eine Entlassungsentschädigung in Höhe von zehn Monatsgehältern gezahlt wurde. Diese wurde angesichts ihrer herabgesetzten Arbeitsverpflichtung auf der Grundlage der Hälfte des Gehalts eines Vollzeitbeschäftigten gewährt.