Die Frage, wer die Kosten einer Hauptversammlung zu tragen hat, berührt immer auch die faktische Möglichkeit (insbesondere von Minderheitsaktionären), die gesetzlich eingeräumten Rechte und Befugnisse in der Praxis auch tatsächlich ausüben zu können. Wenn der Ausübung dieser Rechte die Gefahr einer möglicherweise nicht unerheblichen Kostenbelastung gegenübersteht, kann dies die Geltendmachung von Aktionärsrechten beschränken. Dem steht freilich das Interesse der Gesellschaft gegenüber, sich nicht einer aggressiven Aktionärsminderheit oder gar dem berühmten ‚räuberischen Aktionär‘ beugen und wegen - möglicherweise gesellschaftsfremder - Interessen einzelner Aktionäre die Kosten einer Hauptversammlung sowie aller damit verbundenen finanziellen und personellen Aufwendungen selbst tragen zu müssen.