§ 17 Abs 3 Z 10 u 11 GüterbeförderungsG 1995 idF § 23 Abs 3 GüterbeförderungsG;
§ 2 VStG, BGBl I 17/1998:
Der Bfr rügt zutreffend, dass Spruch und Begründung des angefochtenen Bescheides in einem wesentlichen Punkt im Widerspruch stehen, da er nach dem Spruch als nach außen Vertretungsbefugter des Unternehmens zur Verantwortung gezogen wurde, während in der Begründung ausgeführt wird, dass der Transport von dem Unternehmen als Güterbeförderungsunternehmen durchgeführt worden sei (womit die belangte Behörde offenbar zum Ausdruck bringen wollte, dass es sich bei diesem Unternehmen um den - für die gegenständlichen Eintragungen im Frachtbrief gem § 17 Abs 3 Z 10 und 11 GütbefG verantwortlichen - Frachtführer handle). Schon dieser Widerspruch zwischen Spruch und Begründung belastet den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit (vgl VwGH 27. 2. 2004, Zl 2003/02/0264).