§§ 9 Abs 3, 23 Abs 1 Z 6 und Abs 3 und 4 GüterbeförderungsG 1995 idF BGBl I 2002/32;
§ 19 Abs 3 AVG:
Der Bfr rügt als Verfahrensmangel, dass die von ihm beantragte Einvernahme im Rechtshilfeweg unterblieben sei. Diese Einvernahme sei beantragt worden, da