§ 24 HVertrG:
Für die Frage des Bestehens des Ausgleichsanspruchs ist darauf abzustellen, wodurch das Vertragsverhältnis tatsächlich beendet wurde. Wird nach Eigenkündigung des Handelsvertreters während der Kündigungsfrist das Vertragsverhältnis durch den Unternehmer zu einem früheren Zeitpunkt vorzeitig aufgelöst, steht dem Handelsvertreter der Ausgleichsanspruch zu.