§ 84 Abs 4 AktG:
Zweck des § 84 Abs 4 dritter Satz AktG über den Verzicht auf Ersatzansprüche ist der Schutz der Aktionäre und Gesellschaftsgläubiger. Ein Verstoß gegen die Regelung bewirkt relative Nichtigkeit. Ein Vorstandsmitglied selbst kann sich darauf nicht berufen.