§§ 36, 109 ArbVG:
Der persönliche Geltungsbereich eines Sozialplanes kann sich nur auf Arbeitnehmer iSd § 36 ArbVG beziehen.
Arbeitnehmer, die disloziert tätig sind, können im Hinblick auf die verfügbaren Kommunikationsmöglichkeiten häufig weiterhin im Betrieb organisatorisch eingegliedert sein.