§ 105 Abs 3 Z 2 ArbVG:
Den Arbeitgeber trifft bei einer betriebsbedingten Kündigung grundsätzlich keine Pflicht, eine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit des gekündigten Arbeitnehmers in anderen Unternehmen des Konzerns zu prüfen. Eine Ausnahme kann in Betracht kommen, wenn das Arbeitsverhältnis "konzernbezogen" war.