Art 6/1+2 und 14 der RL 97/7/EG des EP und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz:
EuGH 3. 9. 2009, Rs C-489/07 (Pia Messner/Firma Stefan Krüger)
Die Kl kaufte ein gebrauchtes tragbares Schreibgerät im Fernabsatz. Der Verkäufer hatte in seinen allgemeinen Geschäftsbedingungen, die er auch im Netz veröffentlicht hatte, erklärt, dass bei Vertragsauflösung der Käufer Wertersatz auch für eine durch bestimmungsgemäßen Gebrauch eingetretene Verschlechterung leisten müsse.