b) Art 82 EG:
EuG 9. 9. 2009, Rs T-301/04 (Clearstream Banking AG und Clearstream International SA)
In ihrer E hatte die Kom den Kl einen Missbrauch ihrer beherrschenden Stellung bei der Abwicklung und Abrechnung von Wertpapiergeschäften vorgeworfen, dh bei Geschäftsvorgängen, die auf den Abschluss eines Wertpapiergeschäfts folgen. Dabei stellt zunächst die Abwicklung sicher, dass sich Käufer und Verkäufer auf dasselbe Geschäft geeinigt haben und der Verkäufer zum Verkauf der Wertpapiere berechtigt war.