§ 1158 Abs 1 ABGB:
Der Endzeitpunkt eines befristeten Arbeitverhältnisses muss objektiv feststellbar und der willkürlichen Beeinflussung durch die Vertragsparteien entzogen sein.
Eine Befristung für die Dauer der Abwesenheit eines bestimmten anderen Arbeitnehmers ist wirksam, wenn dem Arbeitnehmer die Dauer der Abwesenheit mitgeteilt wurde.