§§ 879, 1158 ABGB:
Kettendienstverträge sind nur wirksam, wenn sie durch besondere wirtschaftliche oder soziale Gründe, die der Arbeitgeber zu beweisen hat, gerechtfertigt sind.
Je öfter die Auseinanderreihung von befristeten Arbeitsverhältnissen erfolgt, desto strenger sind die Anforderungen an die Rechtfertigungsgründe.