§§ 879, 1152 ABGB
§ 2d AVRAG:
Der während einer Ausbildung fortgezahlte Lohn kann nur auf Grund einer entsprechenden Vereinbarung und nur dann zurückgefordert werden, wenn die Ausbildung mit keiner Verwendung verbunden und keine Erfüllung des Arbeitsvertrages war. Es kommt aber nicht darauf an, ob die Zeit der Ausbildung ohne Unterbrechung absolviert wurde.