§§ 13, 87 GewO 1994
§ 8 AVG:
Die bfr Partei meint, aus § 87 Abs 2 GewO ein rechtliches Interesse ableiten zu können, weil diese Bestimmung das Absehen von der Entziehung der Gewerbeberechtigung vom Interesse der Gläubiger abhängig mache. Ein solches Gläubigerinteresse komme der bfr Partei zu, weil ihr bereits gerichtlich die Exekution auf die Gewerbeberechtigung des Mitbeteiligten bewilligt worden sei. Damit verkennt die bfr Partei den normativen Gehalt des § 87 Abs 2, der schon nach seinem Wortlaut auf das Interesse "der Gläubiger" abstellt. Nach stRsp des VwGH kommt es in § 87 Abs 2 auf das Interesse aller Gläubiger des Gewerbeinhabers an, und zwar ohne Unterschied, ob es sich um früher entstandene oder im Zuge der Gewerbeausübung gegenwärtig oder zukünftig neu entstehende Schuldverhältnisse handelt. Entscheidend für ein Absehen von der Entziehung der Gewerbeberechtigung gem § 87 Abs 2 ist nach dieser Rsp, dass alle Zahlungsverpflichtungen bei Fälligkeit erfüllt werden können, da ansonsten nicht sichergestellt ist, dass nicht etwa durch den exekutiven Zugriff eines Gläubigers auf das Vermögen des Gewerbeinhabers die Befriedigung der übrigen Forderungen, insbesondere auch jener, die im Zuge der Weiterführung des Gewerbebetriebes entstanden sind, in Frage gestellt wird.