§ 16 AngG
§§ 46, 51 KO:
Forderungen des Arbeitnehmers auf laufendes Entgelt einschließlich Sonderzahlungen (hier: Urlaubszuschuss) für die Zeit nach Konkurseröffnung sind Masseforderungen. Das gilt aber nur für Sonderzahlungsanteile, die bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses "verdient" werden.