§ 4 Abs 1 MarkenSchG
§ 9 UWG:
Für die Abgrenzung, welche Zeichen absolut schutzunfähig sind, also Schutzfähigkeit auch nicht durch Verkehrsgeltung erlangen können, müssen im Lauterkeitsrecht dieselben Kriterien herangezogen werden, die nach dem MarkenSchG für die Frage entscheidend sind, in welchen Fällen bei Verkehrsgeltung eine Registrierung als Marke möglich ist.