§ 12a Abs 3 MRG:
Das Recht auf Mietzinsanhebung steht nur bei Änderung der rechtlichen und der faktischen Einflussmöglichkeiten in der Mietergesellschaft zu. Beide Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen.
§ 12a Abs 3 MRG:
Das Recht auf Mietzinsanhebung steht nur bei Änderung der rechtlichen und der faktischen Einflussmöglichkeiten in der Mietergesellschaft zu. Beide Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen.