§§ 41, 76, 78 GmbHG
§ 863 ABGB:
Ist die Abtretung von Geschäftsanteilen im Gesellschaftsvertrag an die Zustimmung der Gesellschaft gebunden, führt deren Fehlen zur schwebenden Unwirksamkeit einer dennoch vorgenommenen Abtretung. Sie wird daher wirksam, wenn die Gesellschaft nachträglich zustimmt. Die nachträgliche Genehmigung gilt jedenfalls zwischen den Geschäftspartnern. Nur wenn durch die Rückwirkung der Genehmigung nicht in zwischenzeitlich erworbene Rechte Dritter eingegriffen wird, ist die rückwirkende Kraft der nachträglichen Genehmigung auch Dritten gegenüber zu bejahen.