§§ 292j, 292l EO:
Der Schutz des Drittschuldners durch § 292j EO beschränkt sich nicht auf Berechnungsfehler.
Die Bestimmung ist analog auch auf den Fall anzuwenden, dass wegen eines Eingabefehlers bei der Umstellung auf ein computergesteuertes Lohnverrechnungsprogramm Zahlungen gar nicht mehr erfolgen.