§§ 13 Abs 1, 87 Abs 1 Z 1 GewO 1994
§ 43 StGB:
Für das gewerbebehördliche Entziehungsverfahren sind gerichtliche Aussprüche über die bedingte Strafnachsicht ohne Relevanz. Vielmehr hat die Gewerbebehörde eigenständig unter Berücksichtigung der mit der weiteren Ausübung der konkreten Gewerbeberechtigung im Zusammenhang stehenden Umstände eine Prognose zu erstellen. Die Überlegungen des Gerichtes bei der Anwendung der bedingten Strafnachsicht nach § 43 Abs 1 StGB können jedoch nicht schematisch außer Betracht bleiben. Vielmehr bedarf es bei Vorliegen besonderer Umstände im Entziehungsverfahren näherer Erörterungen, weshalb ungeachtet der günstigen Prognose durch das Strafgericht die (weiteren) gesetzlichen Voraussetzungen der Entziehung nach § 87 Abs 1 Z 1 erfüllt seien. Im vorliegenden Fall kann die Beschwerde schon im Hinblick auf die begangenen Straftaten solche besonderen Umstände nicht dartun.