Art 87, 88 Abs 3, 234 EG
§§ 21a ff AMA-G 1992, BGBl 376 idF I 2001/108:
Die sich aus der Rsp des EuGH ergebenen Folgeprobleme, wie die Frage, welche Auswirkung eine E der Kom, mit der die Unbedenklichkeit einer staatlichen Maßnahme oder mit der die Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt gem Art 87 EG festgestellt wird, für Zeiträume vor dieser Feststellung (auch wenn die Feststellung ausdrücklich für diesen früheren Zeitraum getroffen wurde) hat die Frage, inwieweit das nationale Gericht eine diesbezügliche E der Kom seiner E zugrunde zu legen hat, oder ob und unter welchen Voraussetzungen eine Unterbrechung des Verfahrens und Vorlage der Frage der allfälligen Nichtigkeit der E der Kom gem Art 234 EG an den EuGH zu erfolgen hat, hängen unmittelbar mit der Frage zusammen, ob im konkreten Fall ein entsprechender "Verwendungszusammenhang" iS der Rsp des EuGH vorliegt, sodass es überhaupt grundsätzlich zur Anwendung des Beihilfenrechts zu kommen hat (sodass das Durchführungsverbot nach Art 88 Abs 3 EG zu beachten ist). Liegt kein derartiger Verwendungszusammenhang vor, erübrigen sich die genannten Fragen.