Art 17 CMR
§ 429 UGB:
Der Frachtführer hat alle handelsüblichen und nach den Umständen des Falls zumutbaren Maßnahmen zum Schutz des Guts zu treffen. Die Anforderungen, die an die Organisation des Transports von Gütern gestellt werden, hängen von der Schadensgeneigtheit des Gutes ab. Diese lässt sich unter anderem durch den Wert des Gutes und den Ort des Transports bestimmen. Nicht jeder Organisationsfehler ist dabei als grob fahrlässig im Sinn des Art 17 CMR zu qualifizieren.