§ 15 Abs 3 AVRAG:
Auch ein befristetes Dienstverhältnis wird trotz fehlender Vereinbarung durch Kündigung oder Entlassung beendet. Die Befristung eines Dienstverhältnisses hat folglich für die Frage der Wirksamkeit einer Kündigungs- oder Entlassungserklärung keine rechtliche Relevanz.