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Beratungsrecht mit dem Betriebsrat bei Auflösungsvereinbarung

RechtsprechungArbeitsrechtwbl 2008/107wbl 2008, 241 Heft 5 v. 1.5.2008

§ 104a ArbVG:

Hat der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nicht über sein Beratungsrecht mit dem Betriebsrat nach § 104a ArbVG aufgeklärt, so ist eine Auflösungsvereinbarung dennoch wirksam. Aus dem Gesetzestext lässt sich eine Aufklärungsverpflichtung des Arbeitgebers nicht entnehmen.

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