§ 104a ArbVG:
Hat der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nicht über sein Beratungsrecht mit dem Betriebsrat nach § 104a ArbVG aufgeklärt, so ist eine Auflösungsvereinbarung dennoch wirksam. Aus dem Gesetzestext lässt sich eine Aufklärungsverpflichtung des Arbeitgebers nicht entnehmen.