§§ 1158 Abs 3, 1162b ABGB;§ 8 BEinstG:
Der Kündigungsschutz eines begünstigten Behinderten hängt nicht von der Kenntnis des Arbeitgebers von der Behinderteneigenschaft des Arbeitnehmers ab. Teilt der Arbeitnehmer seine Behinderteneigenschaft nicht mit und kündigt der Arbeitgeber in Unkenntnis dieser Eigenschaft, verliert der Arbeitnehmer seinen Entgeltfortzahlungsanspruch.