Art 16 der 10. gesellschaftsrechtlichen Richtlinie regelt die gesellschaftsrechtliche Arbeitnehmermitbestimmung bei internationalen Verschmelzungen innerhalb des EU/EWR-Raums. Die §§ 258 ff ArbVG setzen diese Vorgabe für die Importverschmelzung um. Für die aus der Verschmelzung hervorgehende Gesellschaft gilt grundsätzlich weiterhin das nationale Mitbestimmungsregime (Sitzstaatprinzip). Im Fall der Erfüllung bestimmter Ausnahmetatbestände kommt es zur Anwendung einer Verhandlungs- und subsidiären Auffanglösung nach dem Muster der SE-VO. Der Beitrag behandelt die einschlägigen Regelungen der Internationalen Verschmelzungs-RL und des ArbVG und veranschaulicht deren Anwendung anhand konkreter Beispiele.