§ 394 EO
§§ 10 Abs 1 Z 1, 10a Z 3 MarkenSchG:
Voraussetzung für den Schadenersatzanspruch nach § 394 EO ist eine gerichtliche E, aus der sich ergibt, dass die eV zu Unrecht erlassen wurde. Das kann die rechtskräftige E im Hauptverfahren sein, die den Anspruch aberkennt, oder die E im Sicherungsverfahren, die den Sicherungsantrag mangels Gefährdung oder mangels ausreichender Bescheinigung des Anspruchs abweist. Liegt keine derartige E vor, dann muss auch ein Antrag nach § 394 EO erfolglos bleiben.