§ 5 Abs 1 VStG
§ 23 Abs 1 Z 8 GüterBefG:
Für die Verwirklichung der vorliegenden Verwaltungsübertretung ist nicht vorsätzliches Verhalten erforderlich, vielmehr reicht hiezu gem § 5 Abs 1 VStG bereits Fahrlässigkeit aus. Der VwGH hat ausgesprochen (Erk 11. 7. 2001, 2000/03/0307), dass eine Sorgfaltsverletzung eines Lenkers eines LKW nicht angenommen werden kann, falls es zutrifft, dass dem Bfr die Möglichkeit fehlte, unmittelbar vor der Einreise in das Bundesgebiet selbst den Ökopunktestand des in dem von ihm gelenkten Kraftfahrzeug eingebauten Ecotag abzufragen, ihm vor Durchführung der Transitfahrt von seinem Arbeitgeber das Vorhandensein einer ausreichenden Zahl von Ökopunkten (bezüglich des betreffenden Ecotag) bestätigt wurde und er keinen Grund hatte, an der Richtigkeit dieser Auskunft zu zweifeln. Die Behörde hat daher, insoweit sie nähere Feststellungen unterlassen hat, aus welchen Gründen der Bfr an der Zusicherung seines Arbeitgebers (berechtigte) Zweifel hegen sollte, und dennoch zu dem Ergebnis gekommen ist, dass der Bfr eine Sorgfaltsverletzung gesetzt habe, ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet.