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Intensivobstbau und Agrarmarketingbeiträge

RechtsprechungÖffentliches Wirtschaftsrechtwbl 2008/71wbl 2008, 151 Heft 3 v. 1.3.2008

§§ 21a-21f AMA-G 1992 idF BGBl 1996/420

§ 115 Abs 1 BAO:

Nach dem AMA-G 1992 und der für die Jahre 1996 und 1998 geltenden VO des Verwaltungsrates der AMA hat sich die belangte Behörde mit der Frage, was unter "Intensivobstbau" zu verstehen ist, nicht auseinander gesetzt. Sie ist auch in keiner Weise darauf eingegangen, dass § 21d Abs 2 lediglich Höchstgrenzen festsetzt, nicht aber die Beitragssätze selbst enthält. Der Beschwerde ist zu folgen, dass der Beifügung "Intensiv-" im Begriff "Intensivobstbau" eine Bedeutung zukommen muss, kann doch in der Regel nicht davon ausgegangen werden, dass der Normsetzer überflüssige Worte gebraucht. Durch die Anordnung, dass Intensivobstbau der Beitragspflicht unterliegt, wird - wie in der Beschwerde richtig vertreten wird - noch nicht jeg-

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