§§ 86 Abs 2 Z 2, 87 Abs 5, 90 Abs 1, 262 Abs 10 AktG:
Das in § 90 Abs 1 AktG durch das GesRÄG 2005 neu formulierte Verbot, dass ein Aufsichtsratsmitglied einer AG nicht Vorstandsmitglied eines Tochterunternehmens der Gesellschaft sein kann, ist nach § 262 Abs 10 AktG auf am 1. 1. 2006 bereits bestehende Aufsichtsratsmandate nicht anzuwenden.