§§ 10, 52 MarkenSchG:
Kann die Nutzung einer Domain nach materiellem Recht nicht zur Gänze untersagt werden, so besteht in der Regel auch kein Anspruch auf Einwilligung in deren Löschung. Das gilt insbesondere dann, wenn sich der Unterlassungsanspruch des Kl nur auf § 10 Abs 1 MarkenSchG gründet.