§§ 17, 19, 40, Z 14 lit a Anh 1 UVP-G 2000 idF BGBl I 2006/149
§§ 68, 71, 72, 78, 79 LuftfahrtG:
In Hinweisen betreffend den Vergleich des Beurteilungspegels (LA, eq) des Hubschrauberbetriebes mit Planungsrichtwerten der ÖNORM S 5021 versucht der Projektwerber darzutun, dass unter bestimmten Betriebsbedingungen eine Unterschreitung dieser Planungsrichtwerte anzunehmen wäre, so insbesondere bei Einordnung des Gebietes Diepolz in Kategorie 2 oder sogar 3 gemäß der zit Ö-Norm. Damit unterliegt der Projektwerber einem grundsätzlichen rechtlichen Missverständnis. Nach den zit gesetzlichen Bestimmungen kommt es bei der Beurteilung der Zumutbarkeit von Immissionen auf die tatsächlichen örtlichen Verhältnisse und nicht auf Planungsrichtwerte an. Der entscheidende Vergleich hat daher zwischen den Messwerten für das tatsächlich vorhandene Umgebungsgeräusch im Bereich der Nachbarhäuser und den Schallimmissionen, die vom Hubschrauberbetrieb zu erwarten sind, zu erfolgen. Maßgebend ist die daraus resultierende Erhöhung der Gesamtlärmbelastung und damit die Änderung der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse. Die Bezugnahme auf Planungsrichtwerte der zit Ö-Norm kann nur der Orientierung dienen.