§ 1 Abs 1 Z 1 UWG
§ 46 Abs 2 Z 1 GewO:
Die Verpflichtung zur Anzeige weiterer Betriebsstätten beinhaltet nach einhelliger, durch die Materialien gestützter Auffassung eine bloße Ordnungsvorschrift, die keine rechtsbegründende Wirkung entfaltet und bloßen Mitteilungscharakter hat. Angesichts dessen durfte die Bekl jedenfalls in vertretbarer Weise davon ausgehen, dass ihre Gewerbeberechtigung auch den Vertrieb von Medizinprodukten in einer weiteren Betriebsstätte deckt und zwar unabhängig von der in § 46 Abs 2 Z 1 GewO 1994 vorgesehenen Anzeige.