§§ 19, 20 KO
§ 55 GenG:
Der Abfindungsanspruch des Genossenschafters entsteht erst im Zeitpunkt seines Ausscheidens. Eine Aufrechnung des Abfindungsanspruchs des Genossenschafters als Gemeinschuldner mit einer Forderung der Gesellschaft ist daher gemäß § 20 Abs 1 KO unzulässig. Die dabei zur Kommanditgesellschaft entwickelten Grundsätze sind auch auf die Genossenschaft übertragbar.