An der Implementierung der vormals in der 2. ÜbV enthaltenen "Creeping-in"-Regelung in das ÜbG mit dem ÜbRÄG 20061) wurde kritisiert, dass der Wechsel von einem materiellen hin zu einem formellen Kontrollbegriff hinsichtlich der Ausgestaltung des § 22 Abs 4 ÜbG und der Teleologie der Angebotspflicht infolge "Creeping-in" nicht ausreichend bedacht wurde. Problematischer ist jedoch das Spannungsverhältnis zwischen der besagten Regelung und einem Befreiungstatbestand des ÜbG.