§§ 29, 97 Abs 1 Z 2 ArbVG
§ 4b AZG:
Die Geltungsdauer einer Betriebsvereinbarung endet ohne Nachwirkung bei Wegfall der erforderlichen gesetzlichen oder kollektivvertraglichen Ermächtigung.
§§ 29, 97 Abs 1 Z 2 ArbVG
§ 4b AZG:
Die Geltungsdauer einer Betriebsvereinbarung endet ohne Nachwirkung bei Wegfall der erforderlichen gesetzlichen oder kollektivvertraglichen Ermächtigung.