§ 1 Abs 2 Z 4 UrIG; § 117 ArbVG:
Auf die Arbeitsverhältnisse zu den verschiedenen Gesellschaften der ÖBB-Holding-AG, die vor 2004 begonnen haben, findet das UrIG keine Anwendung. Es gelten stattdessen die einschlägigen Dienstanweisungen als Vertragsschablonen.