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Der Ausgleichsanspruch des Versicherungsvertreters gem § 26d iVm § 24 HVertrG

Aufsätzevon RA Dr. Michael Nocker, LL.M.*)*)Allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger für die Berechnung des Ausgleichsanspruchs.wbl 2008, 457 Heft 10 v. 1.10.2008

Seit 1. Juli 2006 ist das HVertrG auch auf Versicherungsvertreter "direkt" anzuwenden. Dieser Beitrag behandelt die - vom Handelsvertreter abweichenden - Anspruchsvoraussetzungen und stellt anhand eines konkreten Beispiels die Berechnung des Ausgleichsanspruchs des Versicherungsvertreters gem § 26d iVm § 24 HVertrG dar.

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