Seit 1. Juli 2006 ist das HVertrG auch auf Versicherungsvertreter "direkt" anzuwenden. Dieser Beitrag behandelt die - vom Handelsvertreter abweichenden - Anspruchsvoraussetzungen und stellt anhand eines konkreten Beispiels die Berechnung des Ausgleichsanspruchs des Versicherungsvertreters gem § 26d iVm § 24 HVertrG dar.