§§ 222, 277 ff, 283 UGB; §§ 3 Abs 1, 81, 121 KO:
Die Konkurseröffnung über das Vermögen einer GmbH ändert nichts an der Pflicht zur Aufstellung des Jahresabschlusses und seiner Offenlegung für Geschäftsjahre vor der Konkurseröffnung. Soweit diese Pflichten von den Geschäftsführern nicht erfüllt worden sind, treffen sie den Masseverwalter. Da der Massever-