§§ 2, 76 GenG; §§ 2, 3, 4, 9 GenKonkV; § 2 AußStrG:
Aus § 4 GenKonkV ergibt sich keine inhaltliche Abweichung von den Regelungen des GenG über die Haftung der Genossenschafter. Die Verteilung uneinbringlicher Beträge auf die übrigen Gesellschafter ist nur soweit zuzulassen, als der Haftungsbetrag iSd § 76 GenG nicht ausgeschöpft ist.