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Zur Deckungspflicht der Genossenschafter im Konkurs der Genossenschaft

RechtsprechungHandels- und Gesellschaftsrechtwbl 2007/154wbl 2007, 345 Heft 7 v. 17.7.2007

§§ 2, 76 GenG; §§ 2, 3, 4, 9 GenKonkV; § 2 AußStrG:

Aus § 4 GenKonkV ergibt sich keine inhaltliche Abweichung von den Regelungen des GenG über die Haftung der Genossenschafter. Die Verteilung uneinbringlicher Beträge auf die übrigen Gesellschafter ist nur soweit zuzulassen, als der Haftungsbetrag iSd § 76 GenG nicht ausgeschöpft ist.

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