Nach § 3 Abs 1 S 2 ArbVG können die KollV-Parteien den Bestimmungen des KollV ausnahmsweise zweiseitig zwingende Wirkung verleihen und dadurch günstigere einzelvertragliche Vereinbarungen ausschließen. Noch nicht geklärt ist allerdings, ob diese Ermächtigung auch zum verschlechternden Eingriff in bestehende Arbeitsverträge berechtigt. Mit dieser Frage beschäftigt sich der folgende Beitrag.